VEREINSSTATUTEN
des Vereins Polnischer Ingenieurinnen und Ingenieure in Österreich
(polnisch: Statut Stowarzyszenia Polskich Inzynierów i Techników w Austrii)
§ 1.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1)Der Verein führt den Namen "Verein Polnischer Ingenieurinnen und Ingenieure in Österreich".
2)Bei der Verwendung von Blockbuchstaben ist auch die Führung des Namens " VEREIN POLNISCHER INGENIEURE" zulässig. Dies bedeutet jedoch keine inhaltliche Veränderung des Namens gem. Abs. 1.
3)In polnischer Sprache lautet der Name des Vereins: "Stowarzyszenie Polskich Inzynierów i Techników
w Austrii".
4)Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
5)Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.
6)Der Verein besitzt ein Vereinszeichen (siehe Titelseite der Statuten).
§ 2.
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1)Vereinigung der IngenieurInnen und TechnikerInnen zwecks Durchführung, beruflicher, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeiten,
2)Austausch und Vertiefung technischer Informationen und beruflicher Erfahrungen,
3)Förderung und Anregung technischer, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen,
4)Zusammenarbeit mit österreichischen, polnischen und internationalen wissenschaftlich-technischen Vereinen, technischen Unternehmen und Organisationen,
5)Wahrung und Unterstützung der Berufsinteressen der Vereinsmitglieder,
6)Förderung und Hilfe für die jungen IngenieurInnen und TechnikerInnen,
7)Pflege der Berufsethik und der Berufsehre,
8)Förderung der österreichisch-polnischen Zusammenarbeit vor allem im beruflichen, technischen, wirtschaftlichen, kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Bereich.
9)Beitrag zur vollständigen Integration der Republik Polen in die Europäische Union.
§ 3.
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1)Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2)Als ideelle Mittel dienen vor allem Vorträge und Versammlungen, Diskussions- und Informationsveranstaltungen, Reiseveranstaltungen, gesellige Zusammenkünfte, Kultur- und Sportveranstaltungen, Einrichtung einer Bibliothek, sowie Herausgabe einer Vereinszeitung und anderer Publikationen.
3)Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen bzw. aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.
§ 4.
Arten der Mitgliedschaft
1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Organisationsmitglieder und Ehrenmitglieder.
2)Ordentliche Mitglieder sind jene IngenieurInnen und TechnikerInnen, sowie jene technisch orientierten juristischen Personen und rechtskräftigen Personengesellschaften, die eine persönliche, berufliche oder gesellschaftliche Beziehung zu Polen und zu Österreich haben, die Arbeit und Zielsetzung des Vereins durch ihre loyale und ehrenhafte Einstellung sowie durch die Beitrittsgebühr und durch die Mitgliedsbeiträge unterstützen und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3)Außerordentliche Mitglieder sind jene physischen Personen, die nicht alle Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen können, die jedoch die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
4) Organisationsmitglieder sind jene juristischen Personen und rechtskräftigen Personengesellschaften,
die nicht alle Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen können, die jedoch die
Vereinstätigkeit Arbeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
4)Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§ 5.
Erwerb der Mitgliedschaft
1)Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtskräftige Personengesellschaften werden, die die Bedingungen gemäß §4 erfüllen.
2)Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, sowie von Organisationsmitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.
§ 6.
Beendigung der Mitgliedschaft
1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2)Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Präsidium mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
3)Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses, trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate (gerechnet vom Tag der Postaufgabe der letzten Mahnung) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4)Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens und wegen eines Verhaltens nach §15 Abs. 4 verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
5)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.
§ 7.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1)Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
2)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden, oder Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder, sowie die Organisationsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3) Die Organisationsmitglieder haben das Recht auf der Vereinshomepage den Link zur eigenen
Homepage anbringen zu lassen.
§ 8.
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Präsidium (§§ 11 bis 13), die RechnungsprüferInnen (§ 14) und das Schiedsgericht (§15).
§ 9.
Generalversammlung
1)Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt.
3)Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin (gerechnet vom Tag der Postaufgabe der Einladungen) schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.
4)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung (gerechnet vom Tag der Postaufgabe) beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (gerechnet vom Tag der Versendung) einzureichen.
5)Gültige Beschlüsse - ausgenommen solcher, über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung der Stimme auf ein anderes ordentliches Mitglied, bzw. auf ein anderes Ehrenmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin bzw. der Präsident, in deren bzw. dessen
Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Wenn auch diese bzw. dieser verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
§ 10.
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses, unter Einbindung der RechnungsprüferInnen;
b)Beschlussfassung über den Voranschlag;
c)Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der RechnungsprüferInnen;
d)Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein;
e) Entlastung des Präsidiums;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder, für
außenordentliche Mitglieder und für Organisationsmitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Präsidiums;
h) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über die eingereichten Anträge gem. 9 Abs.4. Beratung über sonstige
auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11.
Präsidium
1)Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern und zwar aus der Präsidentin, bzw. dem Präsidenten, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, der Generalsekretärin, bzw. dem Generalsekretär, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kassierin, bzw. dem Kassier, deren, bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, einer Beirätin bzw. einem Beirat.
2)Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin, bzw. jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen, bzw. Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin, bzw. eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen. Die Bestellte Kuratorin, oder der bestellte Kurator hat umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
3)Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4)Das Präsidium wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten, in deren oder dessen Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertreterin, bzw. durch ihren oder seinen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese, bzw. dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.
5)Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6)Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
7)Den Vorsitz führt die Präsidentin bzw. der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied, oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen Präsidiumsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8)Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10).
9)Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamten Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
10)Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers wirksam.
§ 12.
Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1)Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung),
2)Vorbereitung der Generalversammlung,
3)Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
4)Verwaltung des Vereinsvermögens,
5)Aufnahme, und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, sowie von Organisationsmitgliedern,
6)Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
§ 13.
Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
1)Die Präsidentin bzw. der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Generalsekretärin, bzw. der Generalsekretär unterstützt die Präsidentin, bzw. den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte.
2)Die Präsidentin, bzw. der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin, bzw. des Präsidenten und der Generalsekretärin, bzw. des Generalsekretärs, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der Präsidentin, bzw. des Präsidenten und der Kassierin, bzw. des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
3)Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
4)Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin, bzw. der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5)Die Präsidentin, bzw. der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
6)Die Generalsekretärin, bzw. der Generalsekretär führt die Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.
7)Die Kassierin, bzw. der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8)Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin, bzw. des Präsidenten, der Generalsekretärin, bzw. des Generalsekretärs oder der Kassierin, bzw. des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14.
RechnungsprüferInnen
1)Mindestens zwei, höchstens drei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2)Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3)Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15.
Schiedsgericht
1)Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichterin, bzw. Schiedstrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tage macht der andere Streitteil innerhalb von14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden, bzw. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3)Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
4)Mitglieder, die bei einer aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeit die Bildung des Schiedsgerichts verhindern oder die Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht anerkennen, können vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 16.
Freiwillige Auflösung des Vereins
1)Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2)Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin, bzw. einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese, bzw. dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst gemeinnützigen Zwecken oder Zwecken der Sozialhilfe.
Wien, September 2008